Corona – Maßnahmen 

Liebe Gäste,

bei einem stabilen Inzidenzwert unter 100 dürfen wir unseren Biergarten und unsere Terrasse wieder für Sie öffnen. 

Um Verwirrung und Wartezeiten vor Ort bei der Anmeldung zu mindern, hoffen wir im Folgenden Ihre Fragen beantworten zu können. 

Wir arbeiten mit „Darf ich rein?“ zusammen: Sobald Sie bei uns vor Ort sind, können Sie mit Ihrem Smartphone einen QR-Code scannen und Ihre Kontaktdaten schnell und einfach eingeben. Sie benötigen keine App und müssen nichts herunterladen. Falls Sie dies nicht nutzen können,  können Sie folgendes Formular schon bei Ihnen zu Hause ausfüllen und mitbringen:

Welche Gäste dürfen zusammen an einem Tisch sitzen ?
    • Bei einem Inzidenzwert zwischen 0 und 50 (ohne Test): maximal 10 Personen; unabhängig von der Anzahl der Hausstände
    • Bei einem Inzidenzwert von über 50 bis 100:
      • ohne Test: Ein Hausstand UND / ODER vollständig Geimpfte/ Genesene
      • mit Test: 1 Hausstand + zwei weitere Hausstände; maximal 10 Personen

Soweit sich nur Geimpfte und Genesene treffen, gelten keine Kontaktbeschränkungen. Sind an Zusammenkünften auch andere Personen beteiligt (Nicht-Geimpfte, Nicht-Genesene), zählen Geimpfte und Genesene nicht als Teilnehmer bei der Berechnung der Höchstgrenze.

Auch Kinder unter 14 Jahren zählen bei der Gesamtanzahl nicht mit dazu.

 

Gibt es eine maximale Gesamtzahl an Mitgliedern eines Hausstands, welche ohne Test gemeinsam an einem Tisch sitzen dürfen ?

Nein, alle Mitglieder eines Hausstandes dürfen an einem Tisch (ohne Test) sitzen. Es gibt dabei keine Begrenzung der Personenanzahl.

 

Welche Gäste werden von einem Besuch eines Restaurants ausgeschlossen?
  • Personen mit nachgewiesener SARS-CoV-2-Infektion,
  • Personen mit Kontakt zu COVID-19-Fällen in den letzten 14 Tagen (nicht anzuwenden auf medizinisches und pflegerisches Personal mit geschütztem Kontakt zu COVID-19-Patienten) oder die aus anderen Gründen (z.B. Rückkehr aus Risikogebiet) einer Quarantänemaßnahme unterliegen, zu Ausnahmen wird hier auf die jeweils aktuell gültigen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben verwiesen.
  • Personen mit COVID-19 assoziierten Symptomen (akute, unspezifische Allgemeinsymptome, Geruchs- und Geschmacksverlust, respiratorische Symptome jeder Schwere).

 

 

Welche Arten von Testnachweisen sind gültig ?
  • PCR-Tests können insbesondere im Rahmen der Jedermann-Testungen nach Bayerischem Testangebot in lokalen Testzentren und bei niedergelassenen Ärzten erfolgen. Über das Ergebnis wird eine Bescheinigung erstellt, die vor Besuch der Veranstaltung dem Veranstalter vorzulegen ist; der PCR-Test darf höchstens 24 Stunden vor Beginn es Besuchs vorgenommen werden.
  • Antigen-Schnelltests zur professionellen Anwendung müssen von medizinischen Fachkräften oder vergleichbaren, hierfür geschulten Personen vorgenommen werden. Dies ist grundsätzlich bei den lokalen Testzentren, den niedergelassenen Ärzten, den Apotheken und den Öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragten Teststellen möglich. Über das Ergebnis wird eine Bescheinigung erstellt, die vor Besuch der Gaststätte dem Betreiber vorzulegen ist; der Schnelltest muss höchstens 24 Stunden vor Besuch des Betriebes vorgenommen worden sein. Bei positivem Ergebnis eines vor Ort von Fachkräften oder geschultem Personal durchgeführten Schnelltests darf die Gaststätte nicht besucht werden und es besteht mit der Mitteilung des positiven Ergebnisses eine Absonderungspflicht (Isolation). Die betreffende Person muss sich beim Gesundheitsamt melden, welches dann über das weitere Vorgehen informiert. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 IfSG besteht eine Meldepflicht der feststellenden Person hinsichtlich des positiven Testergebnisses an das zuständige Gesundheitsamt.
  • Selbsttests (Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung) müssen vor Ort und unter Aufsicht des Gaststättenbetreibers oder einer vom Betreiber beauftragten Person durchgeführt werden.